Satzung

Diese Satzung ist im Registerblatt VR 11171 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Die letzte Satzungsänderung erfolgte am 16.09.2019 gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.05.2019.

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 26.2.1982 in Birresdorf gegründete Sportverein führt den Namen „Birresdorfer Sportclub“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Birresdorfer Sportclub hat seinen Sitz in Grafschaft-Birresdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die· Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
    Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt,
    2. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder durch „Veröffentlichung im Amtlichen Mittteilungsblatt der Gemeinde Grafschaft“ oder schriftlich, durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderliche sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
    • dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer und
    • dem stellvertretenden Kassierer.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtig ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch eine Geschäftsordnung geregelt.
  6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Spielführer der Mannschaften
    3. die Übungsleiter
    4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte
    5. Schiedsrichter
    6. Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
    7. Kassenprüfer.
  2. Die Zugehörigkeit zum Mitarbeiterkreis ist von der Vereinsmitgliedschaft abhängig.
  3. Der Mitarbeiterkreis tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem bevollmächtigten Vertreter geleitet.
  4. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, ’sowie der Jugend­ und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihn1 bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§16 Ordnungen

Der Verein gibt sich im Bedarfsfall zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Mitarbeiterkreis mit einer Zweidrittel­ Mehrheit beschlossen.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall, seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Grafschaft, Ortsteil Birresdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.